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Allgemeine Lieferbedingungen

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Allgemeine Lieferbedingungen der Schmid AG, energy solutions, und ihrer Gruppengesellschaften (gültig ab 1. November 2025)

1.   Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen (im Folgenden kurz „Lieferbedingungen“) der Schmid AG, energy solutions, mit Sitz in CH-8360 Eschlikon TG („SCHMID“) gelten für jede Lieferung von Waren und Anlagen durch die SCHMID an einen Vertragspartner (im Folgenden „BESTELLER“). Diese Lieferbedingungen werden mithin integrierender Bestandteil jedes von der SCHMID (als Verkäuferin / Unternehmerin / Auftragnehmerin) abgeschlossenen Kauf- oder Werkvertrages oder Auftrages. Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden.

1.2 Die vorliegenden Lieferbedingungen gelten auch für die Lieferung von Waren und Anlagen durch Gruppengesellschaften der SCHMID (alle nachstehend ebenfalls als „SCHMID“ bezeichnet). Als Gruppengesellschaft der SCHMID gilt jede Gesellschaft (inkl. allfälliger Zweigniederlassungen), die von der Schmid AG, energy solutions, durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise beherrscht wird. Die jeweils aktuell zur SCHMID-Gruppe gehörenden Gesellschaften sind auf der Website www.schmid-energy.ch ausgewiesen. Für die Gesellschaften IS SaveEnergy AG und Schmid North America Inc. Energy Solutions gelten jeweils eigenständige Lieferbedingungen.

1.3 Von diesen Lieferbedingungen abweichende vertragliche Regelungen zwischen der SCHMID und dem BESTELLER müssen explizit auf diese Lieferbedingungen Bezug nehmen und von beiden Parteien rechtsgültig unterzeichnet werden.

1.4 Diese Lieferbedingungen gehen allfälligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Allgemeinen Einkaufs- oder Beschaffungsbedingungen etc. des BESTELLERS vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Allgemeine Einkaufs- oder Beschaffungsbedingungen etc. des BESTELLERS sind ausschliesslich dann verbindlich, wenn sie von der SCHMID (ganz oder teilweise) ausdrücklich und schriftlich als verbindlicher Vertragsinhalt anerkannt worden sind.

2.   Allgemeines

2.1 Der Vertrag zwischen der SCHMID und dem BESTELLER wird (erst) mit dem Versand der schriftlichen Bestätigung der SCHMID, dass sie die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlos­sen und rechtsverbindlich.

2.2 Angebote der SCHMID, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

3.   Umfang der Lieferung und Leistungen

3.1 Der Umfang der Lieferungen und Leistungen der SCHMID richtet sich aus­schliesslich nach der Auftragsbestätigung der SCHMID. Sofern innert acht Tagen nach Versand der Auftragsbestätigung kein schriftlicher Gegenbescheid erfolgt, sind sämtliche in der Auftragsbestätigung angeführten Spezifikationen verbindlich und gelten seitens des BESTELLERS als akzeptiert.

3.2 Nicht explizit in der Auftragsbestätigung enthaltene Lieferungen, Materialien und / oder Leistungen werden von der SCHMID separat in Rechnung gestellt, dies betrifft insbesondere auch all­fäl­lige Aufwendungen für die Montage, den Transport, die Inbetriebsetzung der Anlage sowie die Abnahme.

4.   Abbildungen, Pläne, Eigenschaften und technische
Bedingungen

4.1 Die in der Werbung oder in Dokumenten der SCHMID enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Masse, Norm-Schemata, Gewichte sowie weitere Ausfüh­rungen sind nur verbindlich, sofern und soweit sie in der Auftragsbestä­tigung ausdrücklich als verbindlich vereinbart und zugesichert wurden. Technische Änderungen bleiben vor­behalten. Materialien können nach Wahl der SCHMID durch andere gleichwertige ersetzt werden. In beson­deren Fällen sind seitens des BESTELLERS verbindliche Mass-Skizzen zu verlan­gen.

4.2 Der BESTELLER hat die SCHMID über die funktionstechnischen Bedingungen des Anlagesystems vollumfänglich zu unterrichten. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, wenn diese von den allgemeinen Empfehlungen der SCHMID oder von den üblichen oder üblicherweise zu erwartenden Bedingungen abweichen.

5.   Urheberrecht sowie Eigentum an technischen Zeichnungen und Unterlagen, Geheimhaltungspflicht

Technische Zeichnungen und Unterlagen, welche dem BESTELLER ausgehän­digt werden, bleiben im Eigentum der SCHMID und sind urheberrecht­lich ge­schützt. Ihre (unveränderte oder veränderte) Verwendung und Wei­tergabe ist nur mit schriftlicher Zustimmung der SCHMID gestattet. Der BESTELLER ist zur Geheimhaltung aller Unterlagen und Informationen, welche er von der SCHMID erhält, verpflichtet.

6.   Preise

6.1 Alle Preise verstehen sich – vorbehältlich ausdrücklich abweichender schriftlicher Vereinbarung – netto, frei Frachtführer von SCHMID bezeichnetes Lieferwerk (FCA von SCHMID bezeichnetes Lieferwerk Incoterms 2020), ohne Verpackung, Versicherung etc. und ohne ir­gendwelche Abzüge.

6.2 Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Transport, Versicherung, Aus­fuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zulasten des BESTELLERS. Die SCHMID ist jederzeit zur Nachbelastung berechtigt.

6.3 Ebenso hat der BESTELLER alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit den Lieferungen erhoben werden oder sie gegen entsprechenden Nachweis der SCHMID zurückzuerstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig gewor­den oder in Vorleistung gegangen ist. Die SCHMID ist jederzeit zur Nachbelastung berechtigt.

6.4 Die SCHMID behält sich eine Preisanpassung vor, falls zwischen dem Zeit­punkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnan­sätze, die Materialpreise oder die Kalkulationsgrundlagen ändern.

Eine Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn

–  die Lieferfrist nachträglich durch den BESTELLER verlängert wird (allfällige Lagerkosten gehen da­bei zu Lasten des BESTELLERS) oder

–  Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Än­de­rung erfahren haben oder

–  das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom BESTELLER gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspro­chen haben oder unvollständig waren.

6.5 Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Im Falle der Änderung des MWST-Satzes seit dem Zeitpunkt des Angebots passt sich die vom BESTELLER geschuldete und zu bezahlende Mehrwertsteuer automatisch an. Dasselbe gilt, wenn sich Zölle, andere Steuern, Abgaben oder sonstige öffentlich-rechtliche Belastungen seit dem Zeitpunkt des Angebots geändert haben. Die Preisanpassung entspricht der mit der Änderung verbundenen Zusatzbelastung.

7.   Zahlungsbedingungen

7.1 Die Zahlungen sind vom BESTELLER entsprechend den vereinbarten Zahlungs­bedingungen am Domizil der SCHMID ohne irgendwelchen Abzug zu lei­sten. Der BESTELLER ist nur dann zum Abzug eines Skontos berechtigt, wenn ihm die SCHMID einen solchen explizit und schriftlich gewährt hat. Unberech­tigte Ab­züge werden nachgefordert. Zusätzlich schuldet der BESTELLER der SCHMID bei unberechtigter Vornahme eines Skontoabzuges eine Bearbeitungsgebühr von CHF 70.– pro Einzelfall. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, wenn auf den Zahlungstermin hin am Domizil der SCHMID der geschuldete Betrag in ver­einbarter Währung zur freien Verfügung der SCHMID ge­stellt worden ist.

7.2 Der Preis ist – sofern in diesen Lieferbedingungen und / oder im Einzelfall nicht etwas Anderes abgemacht ist – in folgenden Raten zu bezahlen:

  • 40 % bei Bestellungseingang, zahlbar sofort nach Erhalt der Rechnung,
  • weitere 40 % bei Versandbereitschaft der Hauptkomponenten, zahlbar nach Anzeige durch die SCHMID und sofort nach Erhalt der Rechnung und vor dem Versand,
  • weitere 10 % nach Abschluss der Rohmontage der Haupt­komponenten, zahlbar sofort nach Erhalt der Rechnung und vor der Inbetriebsetzung der Anlage durch die SCHMID,
  • die letzten 10 % sofort nach der Anzeige der Vollendung der Anlage durch die SCHMID, aber spätestens sechs Wochen nach Ab­schluss der Montagearbeiten. Dieser (Rest-)Betrag ist seitens des BESTELLERS durch eine Bank- oder Versicherungsgarantie zu Gunsten der SCHMID sicherzustellen, sofern von der SCHMID nicht im Einzelfall darauf verzichtet wird.

Für den Fall, dass der BESTELLER nötige Mitwirkungshandlungen unterlässt und / oder in Gläubigerverzug gerät, werden sämtliche dannzumal ausstehenden Raten automatisch und sofort zur Zahlung fällig.

Sollte eine Anlage aus nicht von der SCHMID zu vertretenden Gründen nicht abgeliefert werden können, so ist die SCHMID berechtigt, den Materialanteil zu 90 % in Rechnung zu stellen und einzufordern.

Ersatzteile sind – sofern im Einzelfall nicht etwas Anderes abgemacht wird – innert 14 Tagen seit Lieferung sowie ohne irgendwelche Abzüge (rein netto) zu bezahlen.

7.3 Die Zahlungstermine sind stets einzuhalten, dies auch wenn Herstellung, Transport, Ab­lieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Lei­stungen aus Gründen, die die SCHMID nicht zu vertreten hat, ver­zögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nach­arbeiten als notwendig erweisen, sofern die Verwendung der Lie­ferungen nicht verunmöglicht ist. Der BESTELLER ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen behaupte­ten Mängeln zurückzuhalten; er kann nur mit solchen Forderungen verrech­nen, die von der SCHMID schriftlich anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind.

7.4 Ist der BESTELLER mit einer vereinbarten Zahlung oder einer sonstigen Leistung im Verzug, so kann die SCHMID

entweder auf Erfüllung des Vertrages be­stehen und

  1. die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zum Eingang der rück­ständigen Zahlungen oder zur Erbringung der sonstigen Leistungen aufschieben und
  2. eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen und / oder
  3. für den ganzen noch offenen Preis Sicherheit verlangen

 

oder aber unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Ver­trag erklären und Schadenersatz verlangen.

7.5 Hält der BESTELLER einen der vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu ent­rich­ten, der 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der schweizerischen Na­tional­bank liegt, mindestens aber 5 % p.a. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

7.6 Ist die SCHMID aufgrund eines Annahmeverzugs des BESTELLERS gezwungen, die Anlage oder Teile davon einzulagern, ist der BESTELLER zur Erstattung marktüblicher Lagerkosten verpflichtet. Die Zahlungspflicht des BESTELLERS für Lagerkosten dauert ab Beginn der zweiten Woche nach dem vereinbarten Liefertermin bis zum Ende der Lagerung.

8.   Eigentumsvorbehalt

8.1 Die SCHMID bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen bis zum Ein­gang aller Zahlungen aus dem Vertrag.

8.2 Der BESTELLER ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigen­tums der SCHMID erforderlich sind, mitzuwirken. Insbesondere ermäch­tigt er die SCHMID mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des BESTELLERS die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehaltes in öffentli­chen Regi­stern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Lan­desgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfül­len. Die Geltend­machung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Lieferung durch die SCHMID gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

8.3 Der BESTELLER hat die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in Stand halten und zugunsten der SCHMID gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zu versi­chern. Er hat ferner alle Massnahmen zu treffen, damit der Eigentumsan­spruch der SCHMID weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. Bei Säumnis des BESTELLERS ist die SCHMID berechtigt, diese Versicherungen auf Kosten des BESTELLERS abzuschliessen.

9.   Lieferfrist

9.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Versand der Auftragsbestätigung, vorausgesetzt dass sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt sowie die durch den BESTELLER zu erbringenden Zahlungen und allfällige Sicherheiten geleistet worden sind. Die Lieferfrist beginnt zudem erst dann, wenn sämtliche technischen und kaufmännischen Angaben und Details definitiv bereinigt sind. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Lieferge­gen­stand das Werk der SCHMID verlassen hat oder dem BESTELLER die Versandbereit­schaft mitgeteilt worden ist.

9.2 Wird ein Liefertag vereinbart, so gilt dieser als nach bester Voraussicht so genau wie möglich angegeben. Er ist jedoch nicht garantiert. Liefer­termine sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrück­lich als Fixtermine bezeichnet werden.

9.3 Die Einhaltung der Lieferfrist und des Liefertermines setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den BESTELLER voraus.

9.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, d.h. ein allfälliger Liefertermin wird um die Dauer der Verzögerung hin­ausgeschoben:

  • wenn der SCHMID die Angaben, die sie für die Erfüllung des Ver­trags benötigt – insbesondere die technischen Informationen -, nicht vollständig und / oder nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der BESTELLER nach­träglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Lei­stungen verursacht,
  • wenn Hindernisse auftreten, die die SCHMID trotz Anwendung der ge­bo­tenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim BESTELLER oder einem Dritten bestehen. Darunter fallen – nicht abschliessend – Un­fälle, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder feh­lerhafte Zulieferung von nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fer­tigfabrikaten, der Untergang von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unter­lassungen, Naturereignisse etc.,
  • Verschiedene aktuelle Entwicklungen, darunter die Kriege in der Ukraine und im Nahen Osten sowie die aktuelle Inflationsentwicklung, und deren Auswirkungen haben schwerwiegenden Einfluss auf die internationalen Warenströme / Lieferketten und verunmöglichen eine zuverlässige Einsatzplanung sowie die Gewährleistung von Lieferterminen. Es handelt sich dabei um unabwendbare und von unserer Firma nicht beeinflussbare Hindernisse (höhere Gewalt), weshalb wir für Verzögerungen aufgrund solcher Einschränkungen nicht verantwortlich sind und gemacht werden können. Die Liefertermine passen sich automatisch an. Zudem und unabhängig davon behält sich die SCHMID laufende Preisanpassungen vor, falls zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung aus welchem Grund auch immer die Lohnansätze, die Materialpreise oder die Kalkulationsgrundlagen ändern. Wenn der BESTELLER oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Ver­zug sind.

9.5 Wenn der BESTELLER wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen grobfahr­läs­sigen Verhaltens der SCHMID entstanden ist, einen Schaden bele­gen kann, so ist er nach vorangegangener eingeschriebener Nachfristansetzung berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für volle 14 Tage der Verspätung je ein halbes Prozent, im gan­zen aber höchstens 5%, be­rechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsent­schädigung.

9.6 Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der BESTELLER der SCHMID schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung anzusetzen. Wird diese aus Gründen, die allein die SCHMID zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der BESTELLER berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu ver­weigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist er be­rechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern.

9.7 Wegen Verzugs der SCHMID hat der BESTELLER keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziffer 9 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der SCHMID.

9.8 Wird der Versand wegen oder auf Wunsch des BESTELLERS verzögert, so werden ihm nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Ko­sten bei Lagerung im Werk der SCHMID, mindestens jedoch ein halbes Prozent des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Die SCHMID ist berech­tigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ander­weitig über die Liefergegenstände zu verfügen.

10. Verpackung

Die Verpackung wird von der SCHMID gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als Eigentum der SCHMID be­zeich­net worden, muss sie vom BESTELLER franko an den Abgangsort zu­rückge­schickt werden.

11. Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit dem Versand der Lieferung ab Werk der SCHMID auf den BESTELLER über. Verzögert sich die Lieferung in­folge von Umständen, die der BESTELLER zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tag des ursprünglich für den Versand ab Werk vorgesehenen Zeit­punkts auf den BESTELLER über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Liefe­rungen auf Rechnung und Gefahr des BESTELLERS gelagert und versichert.

12. Versand, Transport und Versicherung

12.1  Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des BESTELLERS. Beanstan­dun­gen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom BESTELLER unverzüglich bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente an den letzten Frachtführer zu richten.

12.2  Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem BESTELLER.

13. Weitere Pflichten des BESTELLERS

13.1  Der BESTELLER hat die SCHMID spätestens mit der Bestellung auf alle Vor­schriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Lieferung, die Ausführung der Montage und sonstigen Leistungen am Aufstellungsort und / oder auf dem Weg dorthin beziehen.

13.2  Der BESTELLER ist für die fachgemässe Erbringung aller nötigen bauseitigen und anderen Vorberei­tungs­arbeiten verantwortlich und hat diese auf seine Kosten auszuführen (gegebe­nenfalls entsprechend der von der SCHMID gelieferten Unterlagen). Insbesondere hat der BESTELLER alle nötigen baulichen Arbeiten an den Gebäuden vorzunehmen, wobei die Tauglichkeit des Heizraumbodens (mit Bezug auf dessen Tragfähigkeit und Temperaturresistenz) für die Aufstellung der Anlage der SCHMID vorgängig auf Kosten des BESTELLERS durch einen ausgewiesenen Statiker zu prüfen ist. Ferner hat der BESTELLER alle Zylinderverankerungen und Einlegeteile bei Schubböden zu versetzen sowie alle Brandabschottungen bei Durchdringungen von Komponenten (wie Schnecken, Rohre, Brandschutzklappen, Kabel, Kanäle, Lüftungsrohre etc.) zu erstellen. Der BESTELLER ist verantwortlich, dass die jederzeitige Frischluftzufuhr in den Heizraum gewährleistet ist. Der BESTELLER ist weiter für die Erstellung des hydraulischen Anschlusses des Heizkessels an die Heizungsanlage (samt aller Sicherheitseinrichtungen), der Verbindungsleitung vom Nachwärmetauscher zum Kessel, der Verrohrung und des Anschlusses der Rostwangenkühlung sowie der Kühlung des Einschiebers ESC (alles samt Pumpen und Ventilen), der Isolation der Abgasrohre vom Heizkessel zum Kamin, die Brandschutzverkleidungen aller Anlagekomponenten, die Isolation an Armaturen, die Isolation der
Abgasrückführung (Rezirkulationsleitung) des Anschlusses der Brandschutzvorrichtung an das Wassernetz (vor Löschwasserventil zu montieren) und eines zusätzlichen Wasserventils für die Brandabschnittsicherung verantwortlich.

13.3  Der BESTELLER ist zudem verantwortlich für die Montage und Fixierung des Schaltschrankes, die Notstromversorgung, die Zuleitung zum Schaltschrank und das Anklemmen der Kabel, das Verlegen und Anklemmen aller elektrischen Anschlüsse vom Schaltschrank zu den verschiedenen Motoren und Geräten (inkl. Kabelverschraubungen) sowie die Erstellung eines Potentialausgleiches aller Anlagenkomponenten. Der BESTELLER hat dafür zu sorgen, dass bei der Inbetriebsetzung ein von ihm beauftragter Elektromonteur vor Ort ist. Unter Inbetriebsetzung ist die Prüfung der grundsätzlichen Funktionstauglichkeit der Anlage durch die SCHMID zu verstehen.

13.4  Der BESTELLER hat während der Montage auf eigene Kosten den Baustrom (samt Stromanschluss beim Montageort) sowie die Beleuchtung zur Verfügung zu stellen.

13.5  Der BESTELLER hat auf seine Kosten die notwendigen Unfallverhütungsmass­nah­men und Schutzmassnahmen (einschliesslich aller Arbeitsschutzmassnahmen) zu treffen. Die Absicherung des Stromtableaus und die Zurverfügungstellung aller nötigen Montagegerüste, Bühnen etc. gemäss den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und den Vorschriften der SUVA (bzw. der analogen Vorschriften in anderen Ländern als der Schweiz) ist Sache des BESTELLERS. Der BESTELLER hat alle notwendigen fixen Podeste und Abschrankungen an der Anlage zu erstellen sowie die Baustelle hinreichend und gemäss den anwendbaren Vorschriften abzusperren. Insbesondere hat er die SCHMID ausdrücklich dar­auf aufmerksam zu machen, wenn besondere Rücksicht auf ihn und / oder an­dere Lieferanten oder Unternehmer zu nehmen ist oder einschlägige Vor­schriften zu beachten sind. Die SCHMID ist berechtigt, Arbeiten abzulehnen oder einzustellen, wenn die Sicherheit des Personals nach ihrer Beurteilung nicht gewährleistet ist.

13.6  Der BESTELLER gewährleistet, dass die Installation und die Wasserqualität den Richtlinien der SCHMID (gemäss Betriebsanleitung) entsprechen (auch bei Neu- und Nachfüllungen) sowie dass die Wärmeabfuhr bei Ausfall der Kesselpumpe und / oder bei Stromausfall jederzeit sichergestellt ist. Der BESTELLER ist für die Speisewasseraufbereitung verantwortlich.

13.7  Der BESTELLER ist verpflichtet, für Ablad und Montage betriebstüchtige und den Sicherheitsvorschriften entsprechende Krane und Hebezeuge mit Bedienungspersonal, zweckmässige Gerüste sowie Trans­portmittel zur Verfügung zu stellen.

13.8  Der BESTELLER ist dafür besorgt, dass die Transportwege zum Aufstellungsort in brauchbarem und der Montageplatz in arbeitsbereitem Zustand sind, dass der Zugang zum Montageplatz ungehindert gewährleistet ist sowie dass die not­wendige Zu- und Wegfahrt jederzeit ausreichend sichergestellt sind. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Zufahrt für LKW zu gewährleisten.

13.9  Der BESTELLER ist dafür besorgt, dass der SCHMID für die Ein- und eventuelle Ausfuhr von Werkzeugen, Ausrüstungen und Material die entspre­chenden Bewilligungen rechtzeitig erteilt werden und trägt allfällige diesbezügliche Abgaben, Zölle, Gebühren etc.

13.10 Der SCHMID durch bauseitige Behinderungen oder Verzögerungen entstehende Mehrkosten (Stundenaufwand, Fahrtkosten inkl. Zeitaufwand, Spesen und Unkosten etc.) sind vom BESTELLER zu den vereinbarten oder – wenn keine Vereinbarung besteht – bei der SCHMID üblichen Regietarifen zu erstatten.

14. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

14.1  Die SCHMID wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Ver­sand prüfen. Verlangt der BESTELLER weitergehende
Prüfungen, sind diese be­sonders zu vereinbaren und vom BESTELLER zu entschädigen.

14.2  Der BESTELLER hat die Lieferungen und Leistungen innert acht Tagen nach Erhalt zu prüfen und der SCHMID eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich mitzutei­len. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als geneh­migt und Gewährleistungs­ansprüche als verwirkt.

14.3  Die SCHMID hat die ihr gemäss der vorstehenden Ziffer 14.2 mitgeteilten Män­gel zu beheben und der BESTELLER hat ihm hierzu Gelegen­heit zu geben. Nach der Mängelbehebung findet auf Begehren des BESTELLERS oder der SCHMID eine Abnahme der Nach­besserungsarbeiten statt.

14.4  Die Abnahme wird durch die mündliche oder schriftliche Anzeige der Vollendung der Anlage durch die SCHMID eingeleitet. Die Durchführung der Abnahme sowie die Festlegung der dafür gel­tenden Bedingungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Handelt es sich um amtliche Abnahmen, sind diese vom BESTELLER zu bezahlen. Auch Emissionsmessungen und Abnahmen durch die zuständige Behörde oder durch eine behördlich anerkannte oder vorgeschriebene Unternehmung oder ein behördlich anerkanntes oder vorgeschriebenes Institut sind vom BESTELLER zu bezahlen.

14.5  Bei der Inbetriebsetzung der Anlage durch die SCHMID sind der vereinbarte Brennstoff (der Begriff „Altholz“ bezieht sich dabei auf die im betreffenden Land gesetzlich zugelassenen Brennstoffe, analog dem Anhang 5 der schweizerischen Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985) und der benötigte Strom vom BESTELLER auf eigene Kosten zur Verfü­gung zu stellen.

14.6  Vorbehältlich anderweitiger Abrede gilt im Übrigen folgen­des:

–  Die SCHMID wird den BESTELLER rechtzeitig über die Durchführung der Ab­nahme zu verständigen, damit dieser daran teilnehmen kann.

–  Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom BESTELLER und von der SCHMID zu unterzeichnen ist. Darin wird festgehalten, dass die Ab­nahme erfolgt ist oder dass sie unter Vorbehalt erfolgte oder dass der BESTELLER die Annahme verweigerte. In den beiden letzteren Fällen sind die geltend gemachten Mängel einzeln und eindeutig bezeichnet in das Protokoll aufzunehmen.

Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, die die Funktionstüch­tigkeit der Lieferungen oder Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, darf der BESTELLER die Annahme und die Unterzeichnung des Abnahmeproto­kolls nicht verweigern. Solche Mängel sind von der SCHMID so rasch als möglich zu behe­ben.

Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegenden Män­geln hat der BESTELLER der SCHMID Gelegenheit zu geben, diese innert ei­ner an­gemessenen Nachfrist zu beheben. Zeigen sich nach Abschluss der Nachbesserungsarbeiten wiederum erhebliche Abwei­chungen vom Vertrag oder schwerwiegende Mängel, kann der BESTELLER eine Preisminderung oder sonstige Leistungen von der SCHMID nur verlangen, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Wenn dem BESTELLER eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, kann er vom Vertrag zurückzutreten. Die SCHMID kann nur dazu verpflichtet werden, jene Beträge zurückzuerstatten, die ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind. Die Ansprüche gegenüber der SCHMID sind in jedem Fall auf die Netto-Auftragssumme (Netto-Werkpreis) beschränkt.

14.7  Die Abnahme gilt im Übrigen als erfolgt,

–  wenn der BESTELLER die Abnahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein, oder deren Durchführung ungebührlich verzögert,

–  wenn der BESTELLER sich weigert, ein gemäss dieser Ziffer 14 aufgesetztes Ab­nahmeprotokoll zu unterzeichnen,

–  sobald der BESTELLER Lieferungen oder Leistungen der SCHMID nutzt.

14.8  Kann die Inbetriebsetzung der Anlage durch die SCHMID aufgrund vom BESTELLER zu vertretender Umstände (wie etwa eine fehlende Wärmeabnahme) nicht, nicht über alle Laststufen oder nicht vollständig durchgeführt werden, so hat der BESTELLER der SCHMID daraus entstehende Mehrkosten (Stundenaufwand, Fahrtkosten inkl. Zeitaufwand, Spesen und Unkosten etc.) zu den vereinbarten oder – wenn keine Vereinbarung besteht – bei der SCHMID üblichen Regietarifen zu erstatten.

14.9  Sämtliche Kosten für behördliche Genehmigungen (z.B. TÜV-Abnahmen etc.) sowie die Einreichung von Daten / Unterlagen bei Behörden gehen zulasten des BESTELLERS und sind von ihm zu bezahlen.

15. Gewährleistung, Haftung für Mängel

15.1  Die Gewährleistungsfrist beträgt für Heizkesselkörper mit automatischer Feuerung wie auch für Kesselkörper mit handbeschickter Feuerung zwei Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt am auf die Anzeige der Vollendung der Anlage durch die SCHMID unmittelbar folgenden Tag, spätestens aber sechs Monate ab dem Tag der Lieferung.

15.2  Die Gewährleistungsfrist dauert für Förder- und Transportanlagen sowie elek­trische Komponenten sowie für Regulierungen, Armaturen und Zube­hör 12 Monate ab dem Tag der Lieferung.

15.3  Die Gewährleistungsfrist für alle übrigen Lieferbestandteile und Leistungen beträgt sechs Monate ab dem auf die Anzeige der Vollendung der Anlage durch die SCHMID unmittelbar folgenden Tag, höchstens jedoch 12 Monate ab dem Tag der Lieferung.

15.4  Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu lau­fen und dauert sechs Monate ab Ersatz oder Reparatur.

15.5  Bei Lieferungen an Wiederverkäufer besteht die Gewährleistungsverpflichtung der SCHMID einzig und ausschliesslich darin, dass sie nach eigener Wahl defekte Waren bzw. Teile auf der Anlage kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk zur Verfügung stellt. Weitere Ansprüche des Wiederverkäufers sind ausgeschlossen, insbesondere solche auf Minderung oder Wandelung, für Auswechslungskosten des Wiederverkäufers, Schadenersatz, Kosten für die Feststellung der Schadenursache, Expertisen und Folgeschäden (Betriebsunter­brechung, Wasser- und Umweltschäden etc.).

15.6  Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der BESTELLER oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der BESTELLER bei Auftreten eines Mangels nicht umgehend alle geeigneten Mass­nah­men zur Schadensminderung trifft und der SCHMID Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. Ferner erlischt die Gewährleistung, wenn die von der SCHMID gelieferte Anlage mit Brennstoff betrieben wird, welcher nicht der in der Auftragsbestätigung enthaltenen Brennstoffdefinition entspricht und / oder zu korrosiven, abrasiven oder in sonstiger Weise aggressiven Abgasen führt.

15.7  Die SCHMID verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des BESTELLERS alle Teile der Lieferungen der SCHMID, die nachweisbar infolge schlech­ten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl nachzubessern oder zu ersetzen. Der BESTELLER hat sämtliche vor- und nachgelagerten Tätigkeiten und Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Mängelbehebung durch die SCHMID nötig sind (wie zum Beispiel die Leerung und Füllung von Silos, die Sicherstellung des freien Zugangs zur Anlage etc.) auf eigene Kosten zu erbringen und zu erfüllen. Allfällige vom BESTELLER während der Gewährleistungsfrist erbrachte Eigenleistungen erfolgen auf Rechnung des BESTELLERS und begründen keine Ansprüche gegenüber der SCHMID.

15.8  Für Lieferungen in Gebiete ausserhalb der Schweiz, des Fürstentums Liechtenstein, von Deutschland, Frankreich, Österreich und / oder von Italien umfasst der Gewährleistungsan­spruch ausschliesslich und abschliessend die Nachliefe­rung von Material. Die Transport- und Montagekosten gehen zulasten des BESTELLERS.

15.9  Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung aus­drücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt läng­stens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betref­fenden Eigen­schaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sofern und soweit Emissionswerte (Staub, NOX, CO etc.) verbindlich vereinbart sind, kann die Einhaltung der Emissionen nur gewährleistet werden, wenn die Messungen gemäss Bundesamt für Umwelt BAFU (2013): „Emissionsmessung bei stationären Anlagen, Emissions-Messempfehlungen“, Kapitel 13: Holzfeuerungen durchgeführt werden. Diese Messungen sind für beide Parteien für die Beurteilung der Emissionswerte massgebend. Abweichende Emissionsgrenzwerte oder bestehende Emissionsgrenzwerte bei abweichenden Messvorschriften der Behörde, wie z. B. kontinuierliche Messungen nach Artikel 13, Absatz 4 der Luftreinhalte-Verordnung LRV vom 16. Dezember 1985 (Stand: 15. Juli 2010) können nicht garantiert werden.

15.10 Durch den Ausfall von kontinuierlichen Emissionsmessungen oder Abgasbehandlungssystemen verursachte Anlagenstillstände und deren Folgekosten werden von der SCHMID nicht getragen.

15.11 Von der Gewährleistung und Haftung der SCHMID ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, sondern z.B. infolge na­türlicher Abnützung (gänzlicher Ausschluss der Mängelhaftung auf Verschleis­steile), mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften (z.B. Verwen­dung von Fremdstoffen oder zu groben Holzstücken, die in das Silo gelan­gen, oder Verwendung von Brennstoffen, die Fremdstoffe wie Stahlteile, Nägel, Aluminium, Schwermetalle, Kupfer oder dergleichen enthalten), übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, nicht den Anforderungen der SCHMID genügender Wasserqualität, Nichtbeachtung der technischen Richtlinien der SCHMID, nicht von der SCHMID ausgeführ­ter Bau- oder Montage­arbeiten, mangelhaftem Baugrund oder chemischer, elektro-chemischer oder elektrolytischer Einflüsse sowie infolge anderer Gründe, die die SCHMID nicht zu vertreten hat. Ebenfalls ausgeschlossen wird die Haftung der SCHMID für Sicherheitslücken in internen und / oder externen IT-Netzwerken sowie daraus resultierende Schäden. Schadenersatzansprüche gegenüber der SCHMID für Schäden, welche auf unsichere Datenverbindungen, Hackerangriffe, unberechtigte oder berechtigte Zugriffe (z.B. im Rahmen der Fernwartung oder von Fernzugriffen) oder andere Unzulänglichkeiten in IT-Systemen oder IT-Netzwerken des BESTELLERS oder Dritter zurückzuführen sind, sind ebenfalls ausgeschlossen.

15.12 Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom BESTELLER vorge­schrieben werden, übernimmt die SCHMID die Gewährleistung ledig­lich im Rahmen der Gewährleistungsver­pflichtungen der betreffenden Un­terlieferan­ten. Die SCHMID ist berechtigt, sich ihrer Gewährleistungsverpflichtungen durch Abtretung ihrer Mängelrechte gegenüber dem Unterlieferanten zu entledigen.

15.13 Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Feh­lens zugesicherter Eigenschaften hat der BESTELLER keine Rechte und An­sprüche ausser den in dieser Ziffer 15 ausdrücklich genannten.

16. Folgen der Nicht- oder Schlechterfüllung durch die SCHMID

16.1  In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung ist der BESTELLER befugt – sofern die Vertrags­verlet­zung nachgewiesen und nachweislich durch die SCHMID verschuldet war -, der SCHMID unter An­drohung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nach­frist zu set­zen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens der SCHMID unbe­nutzt, kann der BESTELLER hinsichtlich der Lieferungen oder Lei­stungen, die ver­tragswidrig ausgeführt worden sind, vom Vertrag zurück­treten und den dar­auf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zu­rückfordern.

16.2  In einem solchen Fall gilt hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatz­an­spruches des BESTELLERS und des Ausschlusses weiterer Haftung die nach­fol­gende Ziffer 17. Zudem ist der Schadenersatzanspruch begrenzt auf 3 % (drei Prozente) des Ver­tragspreises der Lieferungen und Leistungen, für welche der Rücktritt erfolgt.

17. Ausschluss jeder weiteren Haftung der SCHMID

17.1  Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle An­sprüche des BESTELLERS, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt wer­den, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Min­derung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausge­schlossen und wegbedungen.

17.2  In kei­nem Fall bestehen Ansprüche des BESTELLERS auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie na­mentlich Produktionsaus­fall, Nutzungsverluste, Kosten für Ersatzbrennstoffe und Notheizungen, Ver­lust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen unmittelbaren oder mittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswid­rige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der SCHMID. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht ent­ge­gensteht.

18. Rückgriffsrecht der SCHMID, Versicherungspflicht,
Produktehaftpflicht und Produktesicherheit

18.1  Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des BESTELLERS oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde die SCHMID in Anspruch genommen, steht dieser ein Rück­griffsrecht auf den BESTELLER zu.

18.2  Der BESTELLER verpflichtet sich, für sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dem Betrieb der Anlage entstehenden Risiken die not­wendigen Versicherungen abzuschliessen (z.B. Betriebshaftpflicht, Versicherungen gegen Ansprüche aus Pro­duktehaftpflicht oder Produktesicherheit, Sachversicherungen etc.). Insbesondere verpflichtet sich der BESTELLER, sicherzu­stellen, dass sämtliche Ansprüche Dritter, die sich aus dem Betrieb der An­lage ergeben können, durch seine Versicherung gedeckt werden. Wird die SCHMID von einem Dritten für ei­nen Schaden, der sich aus dem Betrieb der Anlage ergibt, in Anspruch ge­nommen, stellt der BESTELLER die SCHMID von diesem Anspruch frei, tritt – falls von der SCHMID gewünscht – selbst in den Prozess zur Abwehr des Anspruches ein und trägt sämt­liche daraus entstehenden Ko­sten.

19. Sonstige Bestimmungen

19.1  Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen als ganz oder teil­weise unwirksam erweisen, so wird diese Bestim­mung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck mög­lichst na­hekommende Vereinbarung ersetzt.

19.2  Diese Allgemeinen Lieferbedingungen treten auf den 1. Februar 2025 in Kraft und erset­zen alle bisherigen Lieferbedingungen und Konditio­nen der SCHMID.

20. Gerichtsstand und anwendbares Recht

20.1  Gerichtsstand für den BESTELLER und die SCHMID ist der jeweilige Sitz der SCHMID, zur Zeit CH-8360 Eschlikon. Die SCHMID ist jedoch auch berechtigt, den BESTELLER an dessen Sitz oder am Ort der gelegenen Sache (Aufstellungsort der Anlage) gerichtlich zu belan­gen.

20.2  Das Vertragsverhältnis untersteht materiellem Schweizer Recht unter Aus­schluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf.

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